Reglement


Wichtige Mitteilung an alle Aussteller
Aussteller aus der Schweiz
Tollwut-Schutzimpfungsobligatorium wurde vom Bundesrat aufgehoben. Zum Schutze Ihres Hundes empfehlen wir Ihnen jedoch, diesen gegen Tollwut, Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Zwingerhusten impfen zu lassen.

Aussteller aus dem Ausland
Beachten Sie die Einreisebestimmungen in der Schweiz. Tierärztliches Tollwutimpfzeugnis an der Grenze unbedingt erforderlich. Die Impfung muss mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgt sein. Für die Dauer der Gültigkeit gilt das im Heimtierausweis vermerkte Gültigkeitsdatum (meistens 3 Jahre).
Zum Schutze Ihres Hundes empfehlen wir Ihnen jedoch, diesen gegen Tollwut, Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Zwingerhusten impfen zu lassen.
(Vorbehaltlich neuer Bestimmungen des Bundesamtes für Veterinärwesen und des Kantonstierarztes)

Es ist verboten, Welpen unter 3 Monaten in dem Messegelände zu haben unter Androhung des Ausschlusses Aussteller.

ACHTUNG: Es ist in der Schweiz nicht gestattet, Hunde mit kupierten Ohren oder Rute
auszustellen. Meldegeld wird nicht zurückgezahlt.

Auf allen Ausstellungen ist ein über das Kämmen und Bürsten hinausgehendes Zurechtmachen von
Hunden unter Verwendung jeglicher Mittel und Hilfen untersagt. Gleiches gilt für das Halten eines
Hundes an einem sogenannten Galgen. Das Wickeln oder Einflechten der Haare ist auf der
Ausstellung verboten.
Jeder Aussteller erhält eine Annahmebestätigung, auf welcher diese Bestimmung 3-sprachig
(deutsch, französisch, englisch) deutlich hervorgehoben wird.


Artikel 73 des Gesetzes "Weg, um Hunden zu behandeln" ist zu respektieren:
1. Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen.
2. Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind:
a. Strafschüsse;
b. das Verwenden von:
        1. Zughalsbändern ohne Stopp,
        2. Stachelhalsbändern,
        3. anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen, übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen.
3. Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.


Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird kontrolliert. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen sind die Kontrolleure befugt, die Aussteller darauf aufmerksam zu machen, die bereits erwähnten Manipulationen zu unterlassen, oder sie werden angewiesen, die Ausstellung zu verlassen.
Die ausgestellten Hunde sind bis zu einem Höchstbetrag von CHF 2000.– pro Hund gegen Schädigung durch Feuer oder Explosion versichert. Keine Haftung besteht bei Schäden durch Diebstahl, Entlaufen, Verletzungen oder Tod, usw. Der Aussteller haftet für alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die durch seinen Hund verursacht werden.
Mit der Einsendung des unterzeichneten Meldescheins verpflichtet sich der Aussteller zur Bezahlung des Startgeldes, das Gelände nicht mit seinem Hund vor 16h00 zu verlassen und das Ausstellungsreglement der FCI und SKG zu akzeptieren.
Der Aussteller erhält die Mitteilung, ob sein Hund angenommen oder zurückgewiesen wurde. Die Teilnahmebestätigung wird zu gegebener Zeit zugesandt und muss beim Eingang zur Ausstellung vorgewiesen werden.
Es ist nicht möglich, dass Meldegeld am Ausstellungstag zu bezahlen.
Meldungen per Post, Fax und email können nicht akzeptiert werden.
Die Anmeldung muss unbedingt online erfolgen.
Um Rabatte in Anspruch nehmen alle Hunde müssen unter dem gleichen Besitzer registriert werden.
Mit jeder Einschreibung erhalten Sie eine Eintrittskarte.
Nur der 1. eingeschriebene Hund berechtigt zum Erhalt eines Ausstellerpreises Höhere Gewalt
Eine Änderung wird nur bis zum Anmeldeschluss akzeptiert. Es wird ein Verwaltungskostenbeitrag verlangt von CHF/€ 10.-- pro Änderung.
Fall höherer Gewalt: Kann die Ausstellung nicht aus unvorhersehbare Gründen und außerhalb unserer Kontrolle erreicht werden, werden wir die Startgelder zurück bezahlt, indem einen Abzug von CHF/€ 40.-- für die Kosten.

Unterbringung
Unterbringung der Hunde in offenen Boxen untergebrachte Hunde sind vom Aussteller so anzuketten, dass sie weder die Zwischenwände überklettern, noch sich ausserhalb der Boxen bewegen können.

Bissige Hunde
Bissige Hunde können vom Richter ohne Bewertung zurückgewiesen werden. Die Aussteller haften in jedem Fall für alle Schäden, die durch bissige Hunde angerichtet werden.

Ausstellungsreglement (AR)
1. Die Ausstellung wir nach dem AR der SKG durchgeführt. Dasselbe kann direkt beim Sekretariat der SKG, Postfach, CH-4710 Balsthal, bezogen werden oder auf Webseite www.skg.ch.
2. CACIB und CACIB-Res. werden nach den Bestimmungen der FCI, CAC und CAC-Res. nach den
Vorschriften der SKG vergeben.

Beurteilung der Hunde
Die Beurteilung der Hunde durch die Richter erfolgt aufgrund der bei der FCI deponierten Rassenstandards.
Bestehen für einzelne Rassen noch keine von der FCI anerkannten Standards, so werden diese Hunde nach einem nationalen Rassenstandard bewertet und platziert. Das CACIB darf jedoch nicht vergeben werden; die Vergabe des CAC hingegen ist gemäss Art. 7 möglich.
An allen Ausstellungen werden in sämtlichen Klassen gem. AR Art. 9.2 Rüden und Hündinnen getrennt gerichtet.Bei der Vergabe des Formwertes ist das Verhalten des Hundes angemessen zu berücksichtigen.
Ein Hund, der sich aufgrund seines Verhaltens (z.B. Aggressivität) oder aus anderen Gründen (z.B. Lahmheit) nicht beurteilen lässt oder der gar nicht zur Ausstellung hätte zugelassen werden dürfen, ist «ohne Bewertung», mit Angabe des Grundes, aus dem Ring zu entlassen.
Als «zurückgezogen» gilt ein Hund, der vor Beginn des Bewertungsvorganges aus dem Ring genommen wird.
Als «fehlend» gilt ein Hund, der nicht rechtzeitig im Ring vorgeführt wird.
Vorführung im Ring:
Die Aussteller sind selber für eine rechtzeitige Vorführung der Hunde im Ring verantwortlich. Leistungsurkunden sind auf Anforderung vorzulegen. Die Katalognummer ist von der den Hund vorführenden Person deutlich sichtbar zu tragen.
Rangierung:
In jeder einzeln gerichteten Klasse werden die vier besten Hunde rangiert, sofern sie mit «vorzüg -
lich» oder «sehr gut» bewertet wurden. Einzelne, ohne Konkurrenz ausgestellte Hunde werden
platziert. «Hors concours» ausgestellte Hunde werden gerichtet, jedoch nicht platziert.

Formwerte
vorzüglich (v): Hunde, die den Kriterien des Rassenstandards in nahezu idealer Weise entsprechen, in ausgezeichneter Verfassung vorgeführt werden und ein rassentypisches Verhalten/Wesen zeigen.
sehr gut (sg): Hunde von harmonischer Gesamterscheinung, die die rassentypischen Merkmale hinsichtlich Formwert und Verhalten/Wesen in hohem Masse zeigen und in sehr guter Verfassung vorgeführt werden. Einzelne kleinere Fehler lassen jedoch die Bewertung «v» nicht zu.
gut (g): Hunde, die in den Hauptmerkmalen dem Rassenstandard hinreichend entsprechen, mehrere kleinere oder einzelne erhebliche Fehler aufweisen und/oder nicht in der erwünschten Verfassung vorgeführt werden. genügend (gen.): Hunde, die den Rassenkennzeichen des Standards nicht mehr ausreichend entsprechen und/oder deren körperliche und/oder wesensmässige Verfassung mangelhaft ist.
disqualifiziert (disq): erhält ein Hund, der nicht dem durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, ein eindeutig nicht standesgemässes Verhalten zeigt oder aggressiv ist, mit einem Hodenfehler behaftet ist, einen erheblichen Zahnfehler oder eine Kieferanomalie aufweist, einen Farb- und/oder Haarfehler hat oder eindeutig Zeichen von Albinismus erkennen lässt. Dieser Formwert ist ferner dem Hund zuzuerkennen, der einem einzelnen Rassenmerkmal so wenig entspricht, dass die Gesundheit des Hundes beeinträchtigt ist. Mit diesem Formwert muss auch ein
Hund bewertet werden, der nach dem für ihn geltenden Standard einen schweren/aus schlies - senden Fehler hat.
ohne Bewertung (oB): erhalten Hunde, denen keine der obgenannten Formwerte zuerkannt werden können. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Hund nicht läuft, ständig amAussteller hoch - springt oder ständig aus dem Ring strebt, so dass Gangwerk und Bewegungsablauf nicht beurteilt werden können oder wenn der Hund dem Ausstellungsrichter ständig ausweicht, so dass z.B. eine Kontrolle von Gebiss, Gebäude, Haarkleid, Rute oder Hoden nicht möglich ist oder wenn sich am vorgeführten Hund Spuren von Eingriffen feststellen lassen, die einen Täuschungsversuch wahrscheinlich machen usw. (siehe FCI AR 06).
Formwerte der Welpen- und Jüngstenklasse
vielversprechend (vv): Hunde, die vorzügliche rassentypische Merkmale aufweisen und in sehr guter Verfassung vorgeführt werden.
versprechend (vsp.): Hunde, die den rassentypischen Merkmalen weitgehend entsprechen, in guter Verfassung vorgeführt werden, jedoch Mängel aufweisen, die eine Bewertung «vv» nicht rechtfertigen.
nicht entsprechend (ne): Hunde, die den rassentypischen Merkmalen nicht entsprechen und/oder gesundheitsschädigende anatomische Deformationen aufweisen.
Platzierungen
Es werden in jeder Klasse die vier besten Hunde auf die Plätze 1 bis 4 platziert, sofern sie mit«vorzüglich» oder «sehr gut» bewertet wurden. In der Jüngstenklasse werden die vier besten Hunde platziert, sofern sie mit «vielversprechend» oder «versprechend» bewertet wurden. Einzelne, das heisst in der Klasse ohne Konkurrenz ausgestellte Hunde werden platziert.
Paarklassenwettbewerb
Eine Paarklasse besteht aus einem Rüden und einer Hündin, die Eigentum eines Ausstellers seinmüssen. Die Beurteilung der Paarklassen ist gleich der Beurteilung der Zuchtgruppen. Gesucht wird das idealtypische Zuchtpaar.
Zuchtgruppenwettbewerb
Zuchtgruppen bestehen aus mindestens drei Rüden und/oder Hündinnen eines Züchters aus eigener Zucht (gleiche Rasse, gleicher Zuchtname), ungeachtet, ob sich die Hunde in seinem Eigentum befinden oder nicht.
Anmeldung für den Paarklassen- und den Zuchtgruppenwettbewerb
Am Ausstellungstag bis spätestens 13.00 Uhr auf dem Ausstellungssekretariat.
Beim Zuchtgruppenwettbewerb werden alle Gruppen rangiert.

Vergabe des CACIB und Homologation des Titels «Internationaler Schönheits-Champion» der FCI
An internationalen Ausstellungen für alle Rassen gemäss AR Art. 1.11 muss unter den von der FCI festgelegten Bedingungen die Anwartschaft (CACIB) für den Titel «Internationaler Schönheits-Champion» ausgeschrieben werden.
Vergabe des CACIB und des CACIB-Reserve
Für die Vergabe des CACIB (Certificat d’aptitude au Championnat international de Beauté) haben die mit «vorzüglich 1» bewerteten Rüden/Hündinnen der ZK, OK, GK und ChK gemeinsam im Ring zu erscheinen. Der Richter wählt unter diesen Hunden den überragenden Rüden/die überragende Hündin aus und vergibt ihm/ihr das CACIB.
Für die Vergabe des CACIB-Res. verbleiben, mit Ausnahme des CACIB-Gewinners, die übrigen Rüden/Hündinnen im Ring. Zusätzlich wird der mit «vorzüglich 2» bewertete Rüde/die mit «vorzüglich 2» bewertete Hündin aus derjenigen Klasse, in welche das CACIB-Res. Vergeben wurde, in den Ring geholt. Der Richter wählt unter diesen Rüden/Hündinnen den Besten/die Beste aus und vergibt ihm/ihr das CACIB-Res., sofern dieser Rüde/diese Hündin ebenfalls überragend ist und der Richter ihm/ihr bei Abwesenheit des CACIB-Rüden/der CACIB-Hündin das CACIB vergeben hätte. Der Richter hat den Formwert unter gebührender Mitberücksichtigung des Verhaltens/Wesens zu beurteilen.
Die Vergabe des CACIB hat im Ring zu erfolgen und darf an keine anderen Bedingungen geknüpft sein. Die Bewertung «vorzüglich 1» beinhaltet kein Anrecht auf den Erhalt des CACIB/CACIB-Res. Der Richter ist nicht verpflichtet, das CACIB und CACIB-Res. zu vergeben. Das CACIB-Res. darf jedoch nur vergeben werden, wenn auch das CACIB vergeben wurde. CACIB und CAC bzw. CACIB-Res. und CAC-Res. werden nicht getrennt vergeben. Ausge - nommen sind Rassen, welche zusätzliche CAC vergeben. Bei Einsatz mehrerer Richter pro Rasse ist für die Vergabe des CACIB/CACIB-Res. an Rüden/an Hündinnen nur je ein Richter zuständig. Dieser wird im voraus bestimmt, entweder
durch die AL oder durch den Rasseklub mit Meldung an die AL. Der Titel eines «Internationalen Schönheits-Champion» wird auf Antrag des jeweiligen Landesverbandes durch die FCI homologiert und zwar für:
a)     Hunde, die gemäss Liste der FCI keiner Arbeitsprüfung unterworfen sind, wenn sie vier CACIB (Certificat d’aptitude au Championnat international de Beauté) in drei verschiedenen Ländern unter mindestens drei verschiedenen Richtern erhalten haben. Eines der vier CACIB muss im Lande des Wohnsitzes des Hunde eigentümers oder im Ursprungsland der Rasse erlangt worden sein. Zwischen dem ersten und dem letzten der vier erforderlichen CACIB muss ein zeitlicher Zwischenraum von mindestens einem Jahr und einem Tag bestehen (z.B. 01.01.2010 bis 01.01.2011; es gilt Datumsgleichheit).
b)     Hunde, die gemäss Liste der FCI einer Arbeitsprüfung unterworfen sind, wenn sie zwei CACIB in zwei verschiedenen Ländern unter zwei verschiedenen Richtern erhalten und zusätzlich eine anerkannte Arbeitsprüfung gemäss AR Art. bestanden haben. Zwischen dem ersten und dem letzten der beiden erforderlichen CACIB muss ein zeitlicher Zwischenraum von mindestens 366 Tagen liegen. Das Datum der Arbeits-prüfung bleibt unberücksichtigt. Für den Titel «Internationaler Schönheits-Champion» müssen mindestens 3 vollständige Ahnengenerationen in der Abstammungsurkunde des betreffenden Hundes nachgewiesen sein. Gesuche zur Homologierung des Titels für Hunde, deren Eigentümer in der Schweiz Wohn - sitz haben, sind an die Geschäftsstelle der SKG zu richten.
Beizulegen sind:
- eine Kopie der Abstammungsurkunde
- die erforderlichen vier CACIB-Bestätigungen der FCI, gemäss a)
  oder
- die erforderlichen zwei CACIB-Bestätigungen der FCI und der auf offiziellem Formular durch den Rasseklub bestätigte Nachweis über
  eine bestandene Prüfung, gemäss b).
Übertragung des CACIB auf den CACIB-Res.-Hund
Hat ein Hund im zeitlichen Zwischenraum von mehr als 366 Tagen die nötige Anzahl CACIB erhalten und werden ihm weitere CACIB vergeben, so werden diese, unabhängig davon, ob die Homologierung des Titels «Schweizer Schönheits-Champion» bereits erfolgt oder noch
ausstehend ist, durch die Geschäftsstelle der FCI im nachhinein auf den CACIB-Res.-Hund übertragen. In diesem Falle verfällt das CACIB-Res., d.h. es wird auf keinen anderen Hund übertragen.
Vergabe des CAC und Homologierung des Titels «Schweizer Schönheits-Champion» der SKG An Ausstellungen gemäss AR Art. 1.1 und 1.21 muss die Anwartschaft (CAC) für den Titel «Schweizer Schönheits-Champion» ausgeschrieben werden.
Vergabe des CAC und des CAC-Res. Die Vergabe des CAC (Certificat d’aptitude au Championnat) erfolgt für die mit «vorzüg lich 1»
bewerteten Rüden/Hündinnen der ZK, OK, GK und ChK . Die Vergabe des CAC-Reserve (Certificat d’Aptitude au Championnat) erfolgt für die mit «vorzüglich 2» bewerteten Rüden/Hündinnen der ZK, OK, GK und ChK . Der Richter hat den Formwert unter gebührender Mitberücksichtigung des Verhaltens/Wesens zu beurteilen.
Die Vergabe des CAC hat im Ring zu erfolgen und darf an keine anderen Bedingungen geknüpft sein. Die Bewertung «vorzüglich 1» beinhaltet kein Anrecht auf den Erhalt des CAC/CAC-Res. Der Richter ist nicht verpflichtet, das CAC und CAC-Res. zu vergeben. Das CAC-Res. darf
jedoch nur vergeben werden, wenn auch das CAC vergeben wurde. CACIB und CAC bzw. CACIB-Res. und CAC-Res. werden nicht getrennt vergeben. Ausgenommen sind Rassen, welche zusätzliche CAC vergeben. Bei Einsatz mehrerer Richter pro Rasse ist für die Vergabe des CAC an Rüden/an Hündinnen nur je ein Richter zuständig. Dieser wird im voraus vom Rasseklub bestimmt und der AL
bekanntgegeben. Die Vergabe des Jugend-CAC (Certificat d'Aptidude au Championnat Jeune) und des Jugend-CAC-Res. ist an die Qualifikation vorzüglich gebunden. Die Vergabe des Veteranen-CAC (Certificat d'Aptidude au Championnat Vétéran) und des Veteranen-CAC-Res. ist an die Qualifikation vorzüglich gebunden. Der Titel des «Schweizer Schönheits-Champion» wird von der SKG verliehen
Bestimmungen: Benötigt werden 3 CAC, davon mindestens 2 CAC von Internationalen Ausstellungen, vergeben von 3 verschiedenen Richtern. Ohne zeitliche Begrenzung. Der Titel berechtigt in der Champion-Klasse zu starten.
Besondere Bedingungen der Rasseklubs für die Homologation Die Rasseklubs können die Homologierung des Titels «Schweizer Schönheits-Champion» vom vorherigen Bestehen einer Leistungs- oder Wesensprüfung, einer Ankörung oder vom Erfüllen bestimmter gesundheitlicher Anforderungen (z.B. HD-Befund) abhängig machen. Es bedarf dazu eines Beschlusses der Generalversammlung des zuständigen Rasseklubs. Solche Bedingungen sind durch den ZV der SKG genehmigen zu lassen und müssen im Ausstellungsprogramm und Ausstellungskatalog vermerkt werden. Gesuche zur Genehmigung oder Aufhebung solcher Bedingungen sind jeweils bis zum 30. Juni an den ZV der SKG einzureichen. Datum der Inkraftsetzung: 1. Januar des Folgejahres. Homologation des Titels "Schweizer Jugend Schönheits-Champion" der SKG.
Hunde, die in der Jugendklasse (JK von 9 bis 18 Monaten) 3 Jugend-CAC unter mindestens zwei verschiedenen Richtern an schweizerischen Ausstellungen gemäss AR Art. 1.1 und 1.21 erhalten haben, davon mindestens eines an Ausstellungen gemäss AR Art. 1.1. Homologation des Titels "Schweizer Veteranen-Schönheits-Champion" der SKG. Hunde, die in der Veteranenklasse (ab 8 Jahren) 3 Veteranen-CAC unter mindestens zwei verschiedenen Richtern an schweizerischen Ausstellungen gemäss AR Art. 1.1 und 1.21 erhalten haben, davon mindestens eines an Ausstellungen gemäss AR Art. 1.1.
Der Titel «Schweizer Schönheits-Champion» kann auch einem Hund verliehen werden, dessen von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde nicht drei vollständige Ahnen generationen aufweist.
Übertragung des CAC auf den CAC-Res.-Hund Hat ein Hund im zeitlichen Zwischenraum von mehr als 366 Tagen die nötige Anzahl CAC erhalten und werden ihm weitere CAC vergeben, so werden diese, unabhängig davon, ob die Homologierung des Titels «Schweizer Schönheits-Champion» bereits erfolgt oder noch ausstehend ist, durch die Geschäftsstelle der SKG im nachhinein auf den CAC-Res.-Hund übertragen. Das CAC-Res. verfällt in diesem Fall, d. h. es wird auf keinen anderen Hund überschrieben. Der Eigentümer des CAC-Res.-Hundes wird durch die Geschäftsstelle der SKG schriftlich informiert. Gesuche zur Homologierung des Titels sind spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Erfüllung der Anforderungen an die Geschäftsstelle der SKG zu richten.
Beizulegen sind:
- eine Kopie der Abstammungsurkunde
- die erforderlichen CAC-Ausweiskarten
- ggf. Nachweis über erfüllte Bedingungen der Rasseklubs
Die Geschäftsstelle des SKG hat die Erfüllung allfälliger besonderer Bedingungen durch den Rasseklub bestätigen zu lassen.
Für die Homologation der Titel "Schweizer Schönheits-Champion" kann eine Bearbeitungs - gebühr erhoben werden. Diese wird jährlich durch den ZV der SKG festgelegt und in den offiziellen Publikationsorganen der SKG bekanntgegeben. Die Geschäftsstelle der SKG veröffentlicht regelmässig in den offiziellen Publikations - organen der SKG die homologierten Titel "Schweizer Schönheits-Champion".

Homologation des Titels „Schweizer Schönheits-Champion“ der SKG
Der Titel „Schweizer Schönheits-Champion“ wird von der SKG verliehen und zwar für:
Hunde, die vier CAC unter mindestens drei verschiedenen Richtern an schweizerischen Ausstellungen gemäss Art. 1.1 und Art. 1.21 AR erhalten haben, davon mindestens zwei an Ausstellungen gemäss  Art. 1.11 AR. Falls der Rasseklub besondere Bedingungen an die Homologation dieses Titels geknüpft hat, müssen diese erfüllt sein.  Für die Homologation des Titel „Schweizer Schönheits-Champion“ muss zwischen der ersten und der letzten der vier erforderlichen Anwartschaften für das CAC ein zeitlicher Zwischenraum von mindestens 11 Monaten und einem Tag bestehen (z. B. vom 1. Januar 2011 bis 1. Dezember 2011), dies rückwirkend per 1. Januar 2016.

Homologation des Titels „Schweizer Ausstellungs-Champion“ der SKG
Der Titel „Schweizer Ausstellungs-Champion“ wird von der SKG verliehen und zwar für Hunde, die ab 1. Januar 2016 drei CAC von 3 verschiedenen Richtern – davon mindestens zwei an Ausstellungen gemäss Art. 1.11 AR – erhalten haben. Die Homologation des Titels erfolgt ohne besondere Bedingungen des Rasseklubs und ohne zeitliche Beschränkung. Der Titel berechtigt zum Start in der Champion-Klasse (ChK).